KFZ-Sachverständigen-Büro
Adam Weiland

Kfz- Sachverständiger und Meister im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk
 
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    Bagatellschaden
    Bagatellschaden (Haftpflicht)

    Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei Euro 1.500,00 oder sogar darüber. In diesen Fällen habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig. In den letzten Jahren hat sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen Euro 650,00 Euro 750,00 eingependelt. Entscheidend ist immer, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich vorwiegend um einen Bagatellschaden handelt. Sind z.B. Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.

    Falls Sie einen unverschuldeten Unfall hatten und sich nicht sicher sind, ob der Schaden hoch genug für die Erstellung eines Gutachtens ist, vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir schauen uns ganz unverbindlich Ihr Fahrzeug an. Sollte die Erstellung eines Gutachtens tatsächlich nicht notwendig sein, so fällt dieses unter den Rahmen unseres kostenlosen Kunden-Services.

    Gericht: AG Bad Schwartau Aktenzeichen: 3 C 69/97
    Geschädigter ist auf entgeltliche Schadenfeststellung durch eine sachverständige Person angewiesen. Auf einen Sachverständigen, den der Versicherer gestellt hätte, muss er sich nicht verweisen lassen, da er sich keiner Parteibegutachtung unterwerfen muss.

    Gericht: AG Berlin-Mitte Aktenzeichen: 106 C 7/97
    Als Grenze bis zu der noch von einem sogenannten Bagatellschaden ausgegangen werden kann, setzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 1.000 DM an. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Entscheidend ist nämlich weniger eine leichte inflationäre Entwicklung, sondern die Frage, inwieweit ein Laie aus eigener Sachkunde überhaupt in der Lage ist, einen Schaden insoweit selbst einschätzen zu können, dass er sagen kann, ob er die Bagatellgrenze überschreiten würde oder nicht. Das kann naturgemäß nur in engen Grenzen geschehen. Angesichts der bei dem Geschädigten vorauszusetzenden geringen Sachkunde bezüglich der kostenmäßigen Beurteilung eines Schadens ist zu berücksichtigen, dass der Laie in seiner Beurteilungsmöglichkeit schnell überfordert ist. Nur wenn die Geringfügigkeit des Schadens sozusagen ins Auge springt, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte ein kostenintensives Sachverständigengutachten in Auftrag gibt.

    Gericht: AG Darmstadt Aktenzeichen: 305 C 775/98
    Die Bagatellschadengrenze wird von der Rechtsprechung im Wesentlichen in einem Bereich von etwa 1.000 DM gezogen, vereinzelt auch höher. Entscheidend ist, ob für den Geschädigten deutlich ersichtlich ist, dass lediglich ein geringer Schaden unter 1.000 DM vorliegt. Hierbei ist auf einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne besondere Fachkenntnisse abzustellen. Bei dem hier vorliegenden Anstoß auf das linke Heckteil des PKWs der Klägerin ist für einen durchschnittlichen Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar, ob gegebenenfalls ein Rahmenschaden vorliegt, der weit höhere Reparaturkosten als der bloße Blechschaden hervorruft.
    Die Klägerin durfte demnach einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung beauftragen.

    Gericht: AG Dortmund Aktenzeichen: 116 C 4270/97
    Schaden von DM 1.121,77 kein Bagatellschaden, außerdem hat der Kläger ein großes und teures Fahrzeug, der Schaden war nur schwer zu erkennen. Gerade bei schwierig festzustellendem Schaden liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, da gerade in solchen Fällen der Unfallgegner oft die Ursächlichkeit bzw. die Höhe des Schadens bestreitet.

    Gericht: AG Flensburg Aktenzeichen: 66 C 181/98
    Nach § 249 BGB kann der Kläger auch Ersatz der Gutachterkosten in voller Höhe verlangen. Gutachtenkosten sind zu ersetzen, soweit ein solches Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Da Schäden an Kraftfahrzeugen von Laien wie dem Kläger in der Regel selbst nicht zu beziffern sind, handelt es sich bei den Gutachtenkosten grundsätzlich um notwendige Rechtsverfolgungskosten. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 6).
    Das Gericht geht erst bei einem Schaden von unter 1.000 DM von einem Bagatellschaden aus. Zudem ist nach der oben genannten Definition für die Beurteilung ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, nicht entscheidend, wie sich der Schaden nach Erstellung des Gutachtens darstellt. Entscheidend ist vielmehr, wie ein vernünftiger Geschädigter die Notwendigkeit der Schadensbegutachtung beurteilen durfte. Hier sprechen einige Argumente für die Notwendigkeit dieser Begutachtung. Das klägerische Fahrzeug wies eine Delle unterhalb der Heckscheibe auf. Für den Kläger war nicht auszuschließen, dass weitere versteckte Schäden vorlagen. Zudem wies das Auto einige Vorschäden auf. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass der Umfang der Schadensverursachung durch die Beklagte bestritten würde. Schon um hier Beweise zu sichern, war die Begutachtung auch aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten erforderlich.

    Gericht: AG Heilbronn Aktenzeichen: 4 C 5368/98
    Das erkennende Gericht folgt derjenigen Rechtsprechung, die eine Erstattungspflicht unabhängig von einer Bagatellgrenze grundsätzlich bejaht.
    Grund hierfür ist, dass ansonsten die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung im Nachhinein die Unfallbedingtheit der Instandsetzungskosten bestreitet und der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur in Beweisnot gerät.
    Selbst wenn man grundsätzlich der Gegenmeinung folgen und vom Bestehen einer Bagatellgrenze von nicht DM 1.000 sondern ca. DM 1.500 ausgehen würde, dürfte ein Zurückbleiben hinter dieser Grenze dem Geschädigten solange nicht zum Nachteil gereichen, als sich die geschätzten Reparaturkosten noch in der Größenordung der Bagatellgrenze bewegen.

    Gericht: AG Iserlohn Aktenzeichen: 43 C 230/99
    (...) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen lediglich dann, wenn der Geschädigte mit der Einschaltung des Kfz-Sachverständigen gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB verstieße. Letzteres kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
    (...) Keineswegs ist die Grenzziehung bei einem Betrag von etwa DM 1.000 eine starre gar unwiderlegliche Grenze – sowohl nach oben als auch nach unten hin. Dementsprechend gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anlass, die sogenannte Bagatellschadengrenze auf den Betrag von DM 1.500 oder DM 2.000 anzuheben. Das, weil der Grenzwert von DM 1.000 sich durch die Erfahrungen der letzten Jahre der Rechtsprechung bewährt hat.
    Darüber hinaus darf in Fällen der vorliegenden Art im Übrigen nie aus den Augen verloren werden, dass allein entscheidend die Frage ist, ob die Erforderlichkeit eines Gutachtens sich aus den Umständen des Einzelfalls rechtfertigt. Eine Rechtfertigung erfährt die Einholung eines schriftlichen Gutachtens aber nicht nur dann, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Reparaturaufwand steht. Maßgeblich ist vielmehr auch, dass ein Sachverständigengutachten eine doppelte Funktion hat, nämlich zum einen die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten ermitteln soll und gleichzeitig beweiskräftige, von dem Haftpflichtversicherer zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung sichern soll.
    Bei der damit auch maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte die Einholung eines schriftlichen Gutachtens für die Zwecke der Beweissicherung für die erforderlich halten durfte, ist aber entgegen der offenbar beklagtenseits vertretenen Auffassung keineswegs alleine der optische Eindruck des unfallbedingt eingetretenen Schadens maßgeblich. Aufgrund der modernen Fahrzeugtechnik stellt sich nämlich vielfach aus der Sicht des geschädigten Laien ein Unfallschaden als Einfachschaden dar, obwohl nicht sichtbare Teile erheblich beschädigt sein können. Darüber hinaus darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass gerade bei äußerlich geringfügigen Beschädigungen, die jedoch eine Beschädigung nicht sichtbarer Teile herbeigeführt haben kann, mit Widerspruch und Einwendungen seitens des Haftpflichtversicherers zu rechnen ist. Das, weil der Unfallgegner bei lebensnaher Betrachtung gerade bei optisch nicht auffälligen Beschädigungen einwenden wird, der Schaden können doch nicht so schlimm sein. Dieser Einwand des Unfallgegners führt dann bei lebensnaher Betrachtung zwangläufig zum Einwand des Haftpflichtversicherers gegen die Höhe. Dementsprechend durfte der Kläger vorliegend die Einschaltung eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros zum Zwecke der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens allemal unter dem Aspekt der Beweissicherung für erforderlich halten, weswegen ein Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen ist (...)

    Gericht: AG Oberhausen Aktenzeichen: 37 C 503/98
    ".n. Ausnahmen werden bei Bagatellschäden bis rund DM 1.400 angenommen. Mit kalkulierten DM 1.305,59 lag hier indessen ein Fall im Grenzbereich vor, wobei zu beachten ist, dass der Geschädigte bei Gutachtenbeauftragung den wahren Schaden der Höhe nach nicht einschätzen konnte. Es hieße die Schadenminderungspflicht des Geschädigten überzustrapazieren, wenn ihm auch in derartigen Grenzfällen das Risiko der Begutachtungskosten überbürdet würde. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Kläger nicht seinen sachkundigen Verwandten mit der – eventuell kostengünstigeren – Begutachtung beauftragte. Derartige Vorteile, die sich der Geschädigte hätte zu Nutzen machen können, können dem Schädiger nicht zu Gute kommen.

    Gericht: AG Recklinghausen Aktenzeichen: 57 C 257/01
    Danach kann der Kläger noch Erstattung der ihm seitens des Sachverständigen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten verlangen. Diese Kosten gehören regelmäßig zum erstattungspflichtigen Schaden. Etwas anderes gilt nur bei Bagatellschäden, bei denen aus Gründen der Schadensminderungspflicht von der Einholung eines Gutachtens abzusehen ist. Die Grenze für derartige Bagatellschäden wurde in der Vergangenheit bei etwa 1.000 DM angesetzt, in neueren Entscheidungen bei etwa 1.400 DM (715,81 Euro). Hier ist der Schaden am klägerischen Fahrzeug ausweislich des Sachverständigengutachtens mit 1.440,44 DM berechnet worden. Wenn dabei auch Verbringungskosten berücksichtigt worden sind, so gehören auch diese Kosten nach Auffassung des Gerichtes zum erstattungsfähigen Schaden. In aller Regel fallen derartige Kosten nämlich bei der Reparaturvergabe im Raum Recklinghausen an. Danach liegt hier der Schaden über einem Betrag von 1.400 DM. Nach Auffassung des Gerichtes war es deshalb hier für den Kläger gerechtfertigt, ein Gutachten einzuholen. Dies hat er unter anderem auch damit begründet, dass Schäden im Bereich unterhalb des Fahrzeuges möglich waren. Ausweislich des Gutachtens sind auch Arbeiten am Rückwandblech erforderlich. Dass erkennbar hier nur ein geringfügiger Schaden im Heckstoßstangenbereich vorlag, war deshalb nicht eindeutig. Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die Einschaltung des Gutachters gerechtfertigt war.

     

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