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Restwert im Haftpflichtschaden
Überaus aggressiv ist derzeit die Diskussion im Bereich der Restwerte. Der Kfz-Sachverständige hat den Restwert am allgemeinen Markt zu ermitteln. Der allgemeine Markt besteht aus Vertragshändlern sowie seriösen Gebrauchtwagenhändlern. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat außer Betracht zu bleiben. Dabei ist selbstverständlich, dass der Sachverständige kraft seiner allgemeinen Marktkenntnis den Restwert schätzt und die Angebote auf Angemessenheit hin überprüfen muss.
Das Risiko im Übrigen, dass der Restwert möglicherweise durch den Sachverständigen zu niedrig ermittelt wurde, trägt nicht der Geschädigte, sondern alleine der Kfz-Sachverständige.
Gericht: AG Aschaffenburg Aktenzeichen: 12 C 3326/97
Grundsätzlich darf der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Der Geschädigte braucht sich in aller Regel nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen. Der telefonische Hinweis eines Schadensachbearbeiters, im Falle eines Totalschadens werde eine Überprüfung des ermittelten Restwertes durch die Haftpflichtversicherung erfolgen und diese behalte sich vor, nach Überprüfung ein eigenes Restwertangebot zu unterbreiten, macht für den Geschädigten nicht hinreichend deutlich, dass die Haftpflichtversicherung tatsächlich ein höheres Angebot unterbreiten werde, so dass eine Veräußerung des total beschädigten Fahrzeugs durch den Geschädigten zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert keinen Vorstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt.
Gericht: AG Schwalbach Aktenzeichen: 3 C 721/98
Der Geschädigte kann nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertankäufer zu erzielen wäre. Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, zur voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Diese Grundsätze sind auch bei der Bemessung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeuges anzuwenden.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Restwertangebote der Beklagten abzuwarten, da angesichts des Sachverständigengutachtens das Abwarten lediglich den Zweck gehabt hätte, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer auszumachen. Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen.
Gericht: AG Chemnitz Aktenzeichen: 21 C 4169/97
Grundsätzlich darf der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Veräußerung seines beschädigten PKW zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm beauftragter SV als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezialisierter Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (...) Dem Geschädigten steht es frei, ohne vorherige Rücksprache bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zum gutachterlich festgestellten Restwert über das Fahrzeug zu verfügen. (...)
Das sich aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 249 S. 2 BGB ergebende Wirtschaftlichkeitsangebot kann eine Pflicht des Geschädigten begründen, ein vor Verkauf vorliegendes Überangebot zu beachten. Dieses Angebot muss aber konkret sein. Der BGH spricht von „subjektbezogener Schadensbetrachtung“. Danach kommt es bei der Frage, welche Verwertung dem Geschädigten möglich und zumutbar ist, alleine auf die Person des Geschädigten an. Aufgrund dieser Stellung des Geschädigten im Schadenersatzrecht sind an ein eventuell vorliegendes höheres Restwertangebot hohe Anforderungen zu stellen, d. e. es muss sich um ein Angebot handeln, welches der Geschädigte nur noch anzunehmen braucht. (...) Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, durch eigene Investitionen an Zeit und Kosten dem Schädiger zu einem geringeren Schadenersatz zu verhelfen. Der besonderen Lage des Geschädigten widerspräche es, wenn dieser dem bloßen Hinweis auf eine Telefonnummer in Eigenregie nachgehen sollte. Will der Beklagte eine für ihn günstigere Gestaltung des zu leistenden Schadenersatzes erzielen, so hätte er an den Geschädigten mit einem konkreten Angebot herantreten müssen, bei dem der Geschädigte nichts weiter zu tun gehabt hätte, als das Angebot anzunehmen. Ebenso entspräche es den Interesse des Geschädigten, wenn der potentielle Restwertaufkäufer auf Vermittlung des Beklagten direkt an ihn mit einem ebenso konkreten Angebot herantritt.
Gericht: AG Plauen Aktenzeichen: 4 C 1435/98
(...) In der Tat hat der Kläger sein zerstörtes Fahrzeug bereits am 10.02.1998, also drei Tage nach dem Unfall, für DM 1.500,00 veräußert. Wenn er nach Vortrag der Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 09.02.1998 gebeten wurde, mit dem Verkauf des Fahrzeugwracks bis zur Vorlage des Schadengutachtens bei der Beklagten zu warten, so mag dies sein. Gleichwohl war der Kläger nicht gehalten, einstweilen vom Verkauf abzusehen. Denn er ist nicht verpflichtet gewesen, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger ist somit nicht festzustellen. Wenn sich dann die Beklagte in ihrem Schreiben vom 03.03.1998 auf das ihr vorliegende angebliche Kaufangebot in Höhe von DM 2.100,00 berufen hat, bleibt dies unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Wagen bereits – zulässigerweise – weggegeben.
Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 181/92
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter SV als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.
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