KFZ-Sachverständigen-Büro
Adam Weiland

Kfz- Sachverständiger und Meister im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk
 
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    Reparatur ohne Kfz-Sachverständigen
    Reparaturen ohne Kfz-Sachverständigen?
    Hier einige Argumente, die nachdenklich machen:

    1. Wenn die Beweissicherung fehlt, können Ihnen möglicherweise Nachteile bei der späteren Überprüfung der Rechnung und bei der Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang (Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität nicht möglich) entstehen.

    2. Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallgegner fehlen Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekantwerden der effektiven Reparaturrechnung entsteht dadurch beim Verursacher oftmals ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer wiederlegt werden kann.

    3. Generell lässt sich ( falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadenschilderung aufkommen) ein Betrugsvorwurf nur sehr schwer entkräften.

    4. Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden ( Beschädigungen, Unterrostung o.ä. ) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.

    5. Eine Wertminderung wird nicht festgestellt und eventuell 'vergessen'.

    6. Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.

    7. Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, werden eventuelle wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellung der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit ( „Waffengleichrecht“ ).

    8. In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien ( Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote von „Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren“) festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.

    9. Markenhändlern stehen bei Fremdfabrikaten bzw. freien Werkstätten von allen Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung. Der Händler kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung unter Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise wird dann der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung nicht vollständig wiedergegeben.

    10. Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe hat diese Werkstatt keine ausreichende Beweismöglichkeiten.

    11. Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat diese Werkstatt keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten ( Leihwagen, Nutzungsentschädigung ) entstehen.

    12. Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall notwendig ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.

    13. Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.

     

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