KFZ-Sachverständigen-Büro
Adam Weiland

Kfz- Sachverständiger und Meister im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk
 
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    10 wichtige Punkte nach einem Unfall
    Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einem Unfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt diese zehn Punkte beachten.

    1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt ( Schadenhöhe liegt nicht höher als 650,00 bis 750,00 € ), dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

    2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall
    Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfall vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
    Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

    3. Umfang des Schadens
    Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

    4. Merkantile Wertminderung
    Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

    5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachten erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

    6. Werkstatt des Vertrauens
    Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

    7. Mietwagen
    Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, Sie sind jedoch auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie es sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz- Sachverständigen vorgenommen werden.

    8. Achtung Schadenmanagement
    Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

    9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
    Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung von unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewart wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

    10. Rechtsanwalt
    Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seinen Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung grundsätzlich zu tragen.

     

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